Die ununterbrochene Sichtbarkeit aller Einfahr-, Block- und (Deckungssignal)e soll in der Regel 500 m betragen. Dies gilt auch für Ausfahr- und (Zwischensignal)e an Gleisen, die von Regel- oder Sonderzügen (siehe Sonderzug) ohne Aufenthalt durchfahren werden. Ist das Hauptsignal nicht auf genügende Entfernung sichtbar, so ist in der Regel 400 m vor dem zugehörigen Hauptsignal ein Vorsignalwiederholer anzuordnen.